Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat Mitte September eine in Gruppenverträgen zur betrieblichen Altersversorgung übliche Klausel verworfen und dem betroffenen Arbeitnehmer nachträglich eine deutlich höhere Versorgungsleistung zugesprochen. Wie Febs Consulting in seiner Meldung weiter schreibt, hatte der klagende Mitarbeiter einen Pensionskassenvertrag durch Entgeltumwandlung abgeschlossen. Hierfür gab es einen besonders günstigen Gruppensondertarif, den der Arbeitgeber und der Versicherer ausgehandelt hatten. Die Versicherungsbedingungen sahen bei vorzeitigem Ausscheiden des Mitarbeiters die Mitgabe der Police im versicherungsvertraglichen Verfahren vor. Der Mitarbeiter konnte also wählen, ob er den Vertrag beitragsfrei stellt, privat weiterführt oder zu einem neuen Arbeitgeber mitnimmt. Darüber hinaus regelte der Gruppenvertrag, dass die Police bei Ausscheiden des Mitarbeiters auf einen Einzeltarif mit höheren Verwaltungskosten umgestellt wird. Dies kam bei gleichen Beiträgen einer Verschlechterung der Gesamtleistung von rund sechs Prozent gleich.
Als der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausschied, wurde der Vertrag bedingungsgemäß auf einen teureren Einzeltarif umgestellt. Hiergegen klagte der Mitarbeiter und bekam Recht. Die Pensionskasse wurde verpflichtet, den Vertrag rückwirkend wieder auf die ursprüngliche Tarifstufe umzustellen. Der Versicherungsvermittler hatte trotz mehrmaliger Nachfrage des Mitarbeiters nicht auf diesen Umstand hingewiesen.
Arbeitgeber sollten Verträge prüfen
Allerdings, so Febs weiter, hafte grundsätzlich der Arbeitgeber für die Versorgung, auch wenn diese über eine Direktversicherung oder Pensionskasse laufe. Im Zweifel sei also immer der Arbeitgeber der erste Ansprechpartner für den Arbeitnehmer. Zudem sehe das Betriebsrentengesetz für Direktversicherungen und Pensionskassen die Begrenzung des unverfallbaren Anspruchs auf die Leistungen aus der Versicherung vor. Werde das ursprünglich vorgesehene Preis-Leistungs-Verhältnis auf Grund des Ausscheidens deutlich verschlechtert, so liege nach dem Urteil des OLG Celle eine zusätzliche Kürzung der unverfallbaren Ansprüche vor, die vom Betriebsrentengesetz nicht gedeckt ist. Febs rät daher allen Arbeitgebern mit betrieblicher Altersversorgung, deren Höhe sich an Versicherungsleistungen in einem Kollektivtarif orientiert, zu einer Überprüfung ihrer Verträge.
Quelle:
Als der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausschied, wurde der Vertrag bedingungsgemäß auf einen teureren Einzeltarif umgestellt. Hiergegen klagte der Mitarbeiter und bekam Recht. Die Pensionskasse wurde verpflichtet, den Vertrag rückwirkend wieder auf die ursprüngliche Tarifstufe umzustellen. Der Versicherungsvermittler hatte trotz mehrmaliger Nachfrage des Mitarbeiters nicht auf diesen Umstand hingewiesen.
Arbeitgeber sollten Verträge prüfen
Allerdings, so Febs weiter, hafte grundsätzlich der Arbeitgeber für die Versorgung, auch wenn diese über eine Direktversicherung oder Pensionskasse laufe. Im Zweifel sei also immer der Arbeitgeber der erste Ansprechpartner für den Arbeitnehmer. Zudem sehe das Betriebsrentengesetz für Direktversicherungen und Pensionskassen die Begrenzung des unverfallbaren Anspruchs auf die Leistungen aus der Versicherung vor. Werde das ursprünglich vorgesehene Preis-Leistungs-Verhältnis auf Grund des Ausscheidens deutlich verschlechtert, so liege nach dem Urteil des OLG Celle eine zusätzliche Kürzung der unverfallbaren Ansprüche vor, die vom Betriebsrentengesetz nicht gedeckt ist. Febs rät daher allen Arbeitgebern mit betrieblicher Altersversorgung, deren Höhe sich an Versicherungsleistungen in einem Kollektivtarif orientiert, zu einer Überprüfung ihrer Verträge.
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Autor(en): Angelika Breinich-Schilly