Ausgelöst durch das neue Gebäudeenergiegesetzes sollten Verbraucherinnen und Verbraucher die Versicherungsbedingungen ihrer Gebäude- und Hausratpolicen überprüfen, rät die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Zu klären sei dabei, ob sie im Falle eines Totalschadens ihrer herkömmlichen Heizung abgesichert sind und ob der Diebstahl einer Wärmepumpe als Schadensfall anerkannt wird.
Schäden an der Heizungsanlage durch Brand, Leitungswasser, Sturm oder Hagel sind über die Gebäudeversicherung abgedeckt. Das gilt grundsätzlich auch für eine Wärmepumpenheizung. Hauseigentümer, in deren Gebäude sich eine Öl- oder Gasheizung befindet, sollten dennoch jetzt ihre Versicherungsbedingungen prüfen, sagt der Fachanwalt für Versicherungsrecht Stefan Segger von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht. Sollte nämlich die Heizungsanlage im Versicherungsfall einen erheblichen Schaden erleiden, muss die Anlage gemäß den neuen Bestimmungen ausgetauscht werden gegen ein System, das nicht auf fossile Brennstoffe angewiesen ist.
Prüfen, ob drohende Mehrkosten für den Umstieg versichert sind
In der Mehrzahl der Fälle wird hier eine Wärmepumpenheizung in Frage kommen, die aber um einiges teurer ist als eine Erdöl- oder Erdgasheizungsanlage. Rechtsanwalt Segger rät daher: „Hauseigentümer sollten bei alten Heizungen bereits jetzt, bevor ein Schaden vorliegt, mit dem Versicherer prüfen, ob die drohenden Mehrkosten für den Umstieg auf eine Wärmepumpe versichert sind." Um hier später keine Überraschungen zu erleben, sollten Versicherungsnehmer mit ihrem Versicherer Kontakt aufnehmen und den Vertrag gegebenenfalls anpassen. Um im Schadensfall sicher zu agieren, empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht, anwaltliche Hilfe hinzuzuziehen.
Wann ein Versicherungsfall vorliegt und wann nicht
Ein Problem, das neuerdings zuzunehmen scheint, ist der Diebstahl von Wärmepumpen, die bei einem entsprechenden Heizungssystem außerhalb des Gebäudes aufgestellt werden. „Das Diebstahl-Thema stellt sich versicherungsrechtlich insbesondere deshalb als problematisch dar, weil sowohl in der Hausrat- als auch in der Gebäudeversicherung nur der so genannte Einbruchdiebstahl und nicht der einfache Diebstahl versichert ist“, erklärt Stefan Segger. Deshalb lege weder beim Diebstahl einer noch nicht eingebauten Wärmepumpe von einer Baustelle noch beim Entwenden einer bereits aufgestellten und montierten Wärmepumpe außerhalb des Gebäudes ein Versicherungsfall vor.
„Um solche Schadenfälle abzusichern, muss der Versicherungsvertrag erweitert werden und zumindest die Wärmepumpe in den Vertrag eingeschlossen werden. Gegebenenfalls empfiehlt sich sogar ein gesonderter Versicherungsvertrag für die Wärmepumpe“, betont der Fachanwalt. Das gelte ebenso für Photovoltaikanlagen.
Wann eine Unterversicherung drohen kann
Der Fachanwalt weist außerdem darauf hin, dass beim Neueinbau einer Wärmepumpenheizung der Gesamtwert des Gebäudes steigt, allein schon durch den höheren Wert einer Wärmepumpe. Dieser gestiegene Gesamtwert muss zwingend in die Versicherungssumme aufgenommen werden, damit im Schadenfall keine Unterversicherung vorliegt. Segger liefert dafür folgendes Beispiel: „Ist man bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch von einem Gebäudeneuwert von 300.000 Euro ausgegangen, kann sich der Wert des Gebäudes nach Umstieg auf eine Wärmepumpenheizung rasch um 20.000 bis 40.000 Euro erhöhen. Wird diese Summe nicht in der Gebäudeversicherung angepasst, droht eine Unterversicherung. Konkret heißt das, im Schadenfall reduziert der Versicherer seine Leistung um die Prozentpunkte der Unterversicherung. Der Versicherungsnehmer bleibt auf dem Restbetrag sitzen.“
Quelle: DAV
Autor(en): versicherungsmagazin.de