Gericht verbietet Erfolgshonorar für Versicherungsberater

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Versicherungsberater dürfen bei der so genannten PKV-Wechselberatung kein Erfolgshonorar kassieren. Das hat das Landgericht München I entschieden (Urteil vom 25.05.2018; Az.: 37 O 83 25/17). Auch eine Werbung für eine erfolgsunabhängige Vergütung untersagte das Gericht. Betroffen ist die Minerva Kunden Rechte GmbH, die als gesetzlich zugelassener Versicherungsberater arbeitet. Das Unternehmen will gegen das Urteil Berufung einlegen.

Privat Krankenversicherte dürfen nach dem § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) innerhalb ihres Unternehmens in einen anderen Tarif wechseln. Dabei können sie alle angesparten Alterungsrückstellungen mitnehmen. Dadurch wird der Monatsbeitrag oft deutlich günstiger. Der Wechsel gilt als kompliziert, weil oft viele sehr unterschiedliche Tarife offenstehen. Daher hat sich ein Tarif-Wechsel-Beratungsmarkt etabliert. Er boomt regelmäßig, wenn PKV-Versicherer ihre Prämien anheben.

Erfolgsberatung setzt Fehlanreize
Eine erfolgsabhängige Honorierung ist Verbraucherschützern aber ein Dorn im Auge. Hier liege die Falschberatung auf der Hand. Denn aufgrund der komplexen Tarife in der PKV könnte der Berater oder Versicherungsmakler schnell einen monetären Erfolg erzielen. Daher hat der Bund der Versicherten (BdV) den Versicherungsberater Minerva abgemahnt. Nach Meinung des BdV ist die Tarifwechselberatung eine Rechtsdienstleistung für die das Vergütungsrecht von Rechtsanwälten gilt. „Ein Rechtsanwalt darf ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall vereinbaren und auch nur dann, wenn der Ratsuchende aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse anderenfalls von der Rechtsverfolgung absehen würde. Minerva vereinbart das Erfolgshonorar jedoch nicht nur in Einzelfällen, sondern im Regelfall“, kritisiert der BdV.

BVVB begrüßt das Urteil "vollumfänglich"
Dem hat das Landgericht nun Recht gegeben. Laut BdV sei nun klar, dass die Vereinbarung eines ersparnisbezogenen und damit erfolgsabhängigen Honorars durch einen Versicherungsberater rechtswidrig ist. „Bei einer Versicherungsberatung hat die Beratungsleistung im Mittelpunkt zu stehen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs“, stellt BdV-Pressesprecherin Bianca Boss klar. „Vollumfänglich begrüßt“ wird das Urteil vom Bundesverband der Versicherungsberater (BVVB) „Das Geschäftsmodell erfolgsabhängige Bezahlung bewirkt Fehlanreize dahingehend, dass entweder nur Mandate angenommen werden, bei denen man vorher weiß, dass es klappen wird oder man verdient sein Geld damit, wenn wichtige vertragliche Leistungen mit Gewalt zwecks Beitragsersparnis erheblich reduziert werden“, warnte BVVB-Präsident Harald Peschken

Urteil überzeugt nicht
Nach Einschätzung des Versicherungsberaters überzeuge das Urteil hingegen nicht. So habe das Gericht die alles entscheidende Frage, ob das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für Versicherungsberater Anwendung findet, mit einem Analogieschluss gelöst aber nicht begründet. „Wir werden daher, schon um Rechtssicherheit zu erzielen, gegen das Urteil Berufung einlegen“, sagte Geschäftsführer Nico Ferrarese. „Wir sind aber nach wie vor fest davon überzeugt, dass das ersparnisbezogene Vergütungsmodell bei der Tarifwechsel-Beratung in der PKV das kundenfreundlichste Vergütungsmodell ist.“

Die Haltung der Verbraucherschützer, unabhängig von einem Beratungserfolg den Kunden aufwandsbezogen oder pauschal zur Kasse zu bitten, schwäche in Wirklichkeit die Kundenrechte. Ohne Erfolgsvergütung würden die Kunden tendenziell aufgrund des Kostenrisikos von einer Prüfung Abstand nehmen. Damit könnten die Versicherungsunternehmen weiterhin überteuerte Beiträge erheben

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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