Als dritte Partei im Europäischen Regierungssystem hat der Rat einen neuen Kompromissentwurf der Versicherungsvermittler-Richtlinie (IMD 2) veröffentlicht. Darin betont er, dass alle an der Vermittlung beteiligten Personen qualifiziert sein müssen. Wie, das sollen aber die Mitgliedsländer selbst festlegen dürfen.
Die IMD wird bereits im fünften Jahr überarbeitet. Nachdem 2012 die Europäische Kommission ihren Entwurf vorgestellt und darin die Vermittlerrichtlinie in wichtigen Teilen als Verbraucherschutz-Richtlinie uminterpretiert hatte, folgte im Februar ein Beschluss des Europäischen Parlaments. Darin wurde der Entwurf an verschiedenen Stellen geändert, beispielsweise wurde die vorher vorgesehene, verpflichtende Offenlegung der Provisionen entschärft.
Vorschlag Nummer drei
Aktuell hat der Europäische Rat als dritte Institution sich ebenfalls positioniert und einen wiederum überarbeiteten Entwurf vorgelegt (). Darin betont der Rat, dass alle mit der Vermittlung befassten Führungskräfte und Vertriebsmitarbeiter eine ausreichende Qualifikation aufweisen müssen.
Anders als in den Entwürfen von Kommission und Parlament, will der Rat dagegen den Mitgliedsländern beim Thema Weiterbildung Entscheidungsfreiheiten lassen. Die Länder sollen eigenverantwortlich entweder eine Mindeststundenzahl an Weiterbildung in einem bestimmten Zeitraum oder erfolgreich absolvierte Folgeprüfungen vorschreiben. Das Parlament hatte dagegen 200 Stunden Weiterbildung in fünf Jahren gefordert. Hintergrund ist offenbar, dass aus verschiedenen Mitgliedsländern abweichende Forderungen kamen. In einem Fall wurden nur 50 Stunden in fünf Jahren, in einem anderen Fall stattdessen eine Sachkundeprüfung alle drei Jahre für angemessen gehalten, um weiterhin den Beruf ausüben zu dürfen.
Die Aufsichtsbehörden sollen außerdem dem Vorschlag zufolge im Fall der grenzüberschreitenden Niederlassung von Vermittlern sicherstellen, dass auch die Mitarbeiter in der Niederlassung angemessen qualifiziert sind und sich weiterbilden.
Weiter keine generelle Offenlegung oder Verbot von Provisionen
Der Rat greift in seinem Entwurf nicht die obligatorische Provisionsoffenlegung auf, die die Kommission ursprünglich vorgeschlagen, das Parlament aber abgelehnt hatte. Allerdings werden zumindest einige sprachliche Verschärfungen vorgenommen, was die Rechtzeitigkeit der Informationen an den Kunden und auch die Möglichkeiten individueller Provisionsverbote einzelner Mitgliedsländer angeht.
Betont wird, dass Versicherer und Vermittler, die selbst Versicherungsprodukte entwickeln, einen Produktgenehmigungsprozess durchlaufen müssen, um sicherzustellen, dass die Produkte den Kundenbedürfnissen entsprechen. Vermittler, die nicht selbst Produkte entwickeln, müssen die vertriebenen Produkte verstanden haben.
Endgültiger Entwurf steht weiter aus
Offenbar soll die Ausnahme für bestimmte Annexvertriebe im Bereich Reise- und Garantieversicherungen eingeschränkt werden. Dem ursprünglichen Vorschlag, den Vertrieb von Versicherungen bis zu 600 Euro Prämie im Jahr zuzulassen, wird eine Zahl von 200 Euro entgegengesetzt.
Der weitere Verlauf der Überarbeitung der Richtlinie bleibt trotzdem schwer absehbar. Es steht noch der Trilog aus, in dem sich die drei europäischen Entscheidungsträger Kommission, Parlament und Rat auf einen Kompromiss einigen. Für die MiFID ist Anfang des Jahres bereits geschehen, sie ist verabschiedet und in Kraft und muss bis zum 3. Juli 2016 umgesetzt werden. Diese Richtlinie enthält auch Vorgaben zur Vermittlung von Lebensversicherungen mit Anlageelementen.
Bildquelle: © fotivo/fotolia
Die IMD wird bereits im fünften Jahr überarbeitet. Nachdem 2012 die Europäische Kommission ihren Entwurf vorgestellt und darin die Vermittlerrichtlinie in wichtigen Teilen als Verbraucherschutz-Richtlinie uminterpretiert hatte, folgte im Februar ein Beschluss des Europäischen Parlaments. Darin wurde der Entwurf an verschiedenen Stellen geändert, beispielsweise wurde die vorher vorgesehene, verpflichtende Offenlegung der Provisionen entschärft.
Vorschlag Nummer drei
Aktuell hat der Europäische Rat als dritte Institution sich ebenfalls positioniert und einen wiederum überarbeiteten Entwurf vorgelegt (). Darin betont der Rat, dass alle mit der Vermittlung befassten Führungskräfte und Vertriebsmitarbeiter eine ausreichende Qualifikation aufweisen müssen.
Anders als in den Entwürfen von Kommission und Parlament, will der Rat dagegen den Mitgliedsländern beim Thema Weiterbildung Entscheidungsfreiheiten lassen. Die Länder sollen eigenverantwortlich entweder eine Mindeststundenzahl an Weiterbildung in einem bestimmten Zeitraum oder erfolgreich absolvierte Folgeprüfungen vorschreiben. Das Parlament hatte dagegen 200 Stunden Weiterbildung in fünf Jahren gefordert. Hintergrund ist offenbar, dass aus verschiedenen Mitgliedsländern abweichende Forderungen kamen. In einem Fall wurden nur 50 Stunden in fünf Jahren, in einem anderen Fall stattdessen eine Sachkundeprüfung alle drei Jahre für angemessen gehalten, um weiterhin den Beruf ausüben zu dürfen.
Die Aufsichtsbehörden sollen außerdem dem Vorschlag zufolge im Fall der grenzüberschreitenden Niederlassung von Vermittlern sicherstellen, dass auch die Mitarbeiter in der Niederlassung angemessen qualifiziert sind und sich weiterbilden.
Weiter keine generelle Offenlegung oder Verbot von Provisionen
Der Rat greift in seinem Entwurf nicht die obligatorische Provisionsoffenlegung auf, die die Kommission ursprünglich vorgeschlagen, das Parlament aber abgelehnt hatte. Allerdings werden zumindest einige sprachliche Verschärfungen vorgenommen, was die Rechtzeitigkeit der Informationen an den Kunden und auch die Möglichkeiten individueller Provisionsverbote einzelner Mitgliedsländer angeht.
Betont wird, dass Versicherer und Vermittler, die selbst Versicherungsprodukte entwickeln, einen Produktgenehmigungsprozess durchlaufen müssen, um sicherzustellen, dass die Produkte den Kundenbedürfnissen entsprechen. Vermittler, die nicht selbst Produkte entwickeln, müssen die vertriebenen Produkte verstanden haben.
Endgültiger Entwurf steht weiter aus
Offenbar soll die Ausnahme für bestimmte Annexvertriebe im Bereich Reise- und Garantieversicherungen eingeschränkt werden. Dem ursprünglichen Vorschlag, den Vertrieb von Versicherungen bis zu 600 Euro Prämie im Jahr zuzulassen, wird eine Zahl von 200 Euro entgegengesetzt.
Der weitere Verlauf der Überarbeitung der Richtlinie bleibt trotzdem schwer absehbar. Es steht noch der Trilog aus, in dem sich die drei europäischen Entscheidungsträger Kommission, Parlament und Rat auf einen Kompromiss einigen. Für die MiFID ist Anfang des Jahres bereits geschehen, sie ist verabschiedet und in Kraft und muss bis zum 3. Juli 2016 umgesetzt werden. Diese Richtlinie enthält auch Vorgaben zur Vermittlung von Lebensversicherungen mit Anlageelementen.
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Autor(en): Matthias Beenken