Begehrlichkeit bei Alterungsrückstellung

Die Überlegung einiger Politiker, die Finanzprobleme der defizitären gesetzlichen Pflegeversicherung durch einen Zugriff auf die 14 Milliarden Euro Alterungsrückstellungen der privaten Pflegeversicherung zu lösen, alarmiert die privaten Krankenversicherer.

Verfassungsrechtlich wäre diese Quasi-Enteignung gar nicht möglich, sagt der Verbandsdirektor der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) Volker Leienbach, der sich dabei auf ein gerade vorgelegtes Rechtsgutachten von Professor Dr. Otto Depenheuer stützt. Danach müssen die Alterungsrückstellungen der privaten Pflegeversicherung für Andere tabu sein. Als Träger der privaten Pflegeversicherungen fühlen sich die privaten Krankenversicherer auf den Plan gerufen, wenn in den derzeitigen Koalitionsverhandlungen der Vorschlag der SPD zur Sprache kommt, mit dem auf die „Reserven“ der privaten Pflegeversicherung zugegriffen werden solle.

Zur Sanierung der sozialen Pflegeversicherung dürfen die Alterungsrückstellungen der Privaten nicht angetastet werden, bestätigt ein Rechtsgutachten von Professor Depenheuer („verfassungsrechtlich ausgeschlossen“). Reformansätze der SPD, die akuten Finanzprobleme der gesetzlichen Pflegeversicherung durch einen Zugriff auf die Alterungsrückstellungen der privaten Pflegeversicherung kurzfristig zu lösen, laufen damit ins Leere.

Eindeutig stellt der Direktor des Seminars für Staatsphilosophie und Rechtspolitik in Köln in seinem Gutachten fest: Die Anwartschaftsrechte im Rahmen privater Versicherungsverträge unterliegen uneingeschränkt der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG der Versicherten. Die durch Rückstellungen gesicherten Ansprüche sind den privat Pflegeversicherten verfassungsrechtlich als Eigentum zugeordnet.

Depenheuer: „Selbst wenn alle Privatversicherten ab morgen in der sozialen Pflegeversicherung versichert wären, blieben ihnen die Ansprüche aus den Rückstellungen in vollem Umfang erhalten.“ Würde der Staat dennoch auf die Rückstellungen der privaten zugunsten der sozialen Pflegeversicherung zugreifen, wäre dies eine Enteignung, die in voller Höhe entschädigt werden müsste.

Es handele sich um eine Enteignung, die aber „nicht nur dem Erfordernis des allgemeinen Wohls keine Rechnung tragen würde, sondern wegen der Entschädigungsverpflichtung zu einem fiskalischen Null-Summen-Spiel führte.



Autor(en): Ellen Bocquel

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