BaFin liefert Fakten zum Element-Insolvenzverfahren

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Die Element Insurance AG (Element) befindet sich in einem vorläufigen Insolvenzverfahren. Was das genau bedeutet und was die Kundinnen und Kunden des Unternehmens jetzt wissen müssen, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zusammengefasst.

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 23. Dezember 2024 beim zuständigen Amtsgericht in Charlottenburg einen Insolvenzantrag für den Sachversicherer Element gestellt. Zuvor hatte Element der BaFin am Abend des 20. Dezember 2024 die Überschuldung im Sinne von § 19 Insolvenzordnung (InsO) angezeigt.

Am 8. Januar 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Charlottenburg wiederum hat am 8. Januar 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über den Versicherer eröffnet und Friedemann Schade, Partner in der Kanzlei BRL, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Das vorläufige Insolvenzverfahren dient in erster Linie dazu, das Vermögen des Versicherers zugunsten der Gläubiger zu sichern und zu vermeiden, dass Geld aus dem Unternehmen abfließt. Der Betrieb des Unternehmens wird in dieser Zeit fortgeführt, die Versicherungsverträge laufen weiter. Zunächst erfolgen jedoch keine Zahlungen auf Schadenfälle mehr.

Aktuell prüft die BaFin in Zusammenarbeit mit dem Vorstand von Element und dem vorläufigen Insolvenzverwalter, ob das Versicherungsportfolio auf einen anderen Versicherer übertragen werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, ist damit zu rechnen, dass das (endgültige) Insolvenzverfahren über Element eröffnet wird. Eine Entscheidung darüber ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gefallen.

Nicht garantiert, dass alle Schäden vollständig reguliert werden

Die BaFin setzt sich laut eigener Aussage dafür ein, dass die Interessen der Versicherten trotz der finanziell schwierigen Lage von Element gewahrt bleiben und die Versicherten nicht benachteiligt werden. Im Fall eines (endgültigen) Insolvenzverfahrens ist aber nicht garantiert, dass alle Schäden vollständig reguliert werden können.

Die wichtigsten Fragen aus Sicht der betroffenen Kundinnen und Kunden beantwortet die BaFin hier

Quelle: BaFin

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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