Zusatzbeitrag
1. Begriff: Beitrag von Mitgliedern zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der über den durch Gesetz festgelegten, allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % (Beiträge, Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragsbemessungsgrenze) hinausgeht.
2. Hintergründe: Kommt eine Krankenkasse mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, muss sie die fehlenden Einnahmen aus der Erhebung eines Zusatzbeitrags decken. Seit dem 1. Januar 2015 ist der Zusatzbeitrag vom Einkommen der Krankenkassenmitglieder abhängig. Die Krankenkassen haben den Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben. Es handelt sich also um einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, der von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich hoch sein kann.
3. Weitere Merkmale: Der Zusatzbeitrag ist allein vom Mitglied zu tragen. Er wird seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr – wie zuvor – vom Mitglied selbst an die Krankenkasse gezahlt, sondern zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber abgeführt.
4. Probleme: Da der Zusatzbeitrag allein von den Mitgliedern erhoben wird, tragen diese in vollem Umfang das finanzielle Risiko künftiger Ausgabensteigerungen im Gesundheitswesen. In der Praxis versuchen die Krankenkassen, die Erhöhung ihres Zusatzbeitragssatzes so weit wie möglich zu vermeiden, um nicht Gefahr zu laufen, dass ein erheblicher Teil ihrer Mitglieder zu Krankenkassen mit einem niedrigeren Beitrag abwandert. Deshalb begrenzen sie so weit wie möglich ihre Leistungenausgaben und investieren zu wenig in Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation, die sich für die Krankenkasse finanziell nicht kurzfristig auszahlen. Der Zusatzbeitrag führt so zu einem reinen Preiswettbewerb in der GKV zulasten der Versorgungsqualität. Demgegenüber fehlen finanzielle Anreize für die Krankenkassen, die Versorgung ihrer Versicherten zu verbessern.
Autor(en): Dr. Eckhard Bloch