Zulagen
Form der staatlichen Förderung und Mitfinanzierung einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge im Rahmen der Riester-Rente. Die Altersvorsorgezulage ist in §§ 79 ff. EStG geregelt. Zur Ansparung einer Riester-Rente erhält jeder Förderberechtigte zunächst eine Grundzulage (§ 84 EStG) in Höhe von 154 Euro p.a. und für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, eine Kinderzulage (§ 85 EStG) in Höhe von 185 Euro p.a. für bis Ende 2007 geborene Kinder und 300 Euro p.a. für ab dem 1.1.2008 geborene Kinder. Voraussetzung für einen Anspruch auf die maximale Zulagenzahlung ist ein Mindesteigenbeitrag, den der Geförderte zu leisten hat und der i.d.R. vom rentenversicherungspflichtigen Einkommen des Vorjahres abhängig ist. Seit dem Beitragsjahr 2008 liegt der Mindesteigenbeitrag für die vollen Zulagen bei 4 % des Vorjahreseinkommens abzüglich des Zulagenanspruchs des Förderberechtigen (mindestens bei 2.100 EUR - 154 EUR = 1.946 EUR p.a.). Der Zulagenanspruch wird also bei der Ermittlung des Mindesteigenbeitrags berücksichtigt. Das Vorhandensein von zulagenberechtigten Kindern senkt entsprechend den Mindesteigenbeitrag. Bei einem nur anteiligen Eigenbeitrag wird die Zulage entsprechend gekürzt. In jedem Fall muss der Förderberechtigte einen festen, von seinem Einkommen unabhängigen Beitrag (Sockelbeitrag) mindestens i.H.v. 60,00 Euro p.a. selbst aufwenden. Die Riester-Rente kann auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung abgeschlossen werden.
Autor(en): Sebastian B. Sattler