Zillmersatz
Durch § 4 DeckRV maximierter Satz zur Berechnung des Abschlusskostenzuschlags in der Lebensversicherung im Rahmen des Zillmerns. Für die Altbestände hat die Versicherungsaufsicht den Zillmersatz auf 35 ‰ der Versicherungssumme begrenzt. Für Tarife des Neubestands ist der Zillmersatz auf die Summe aller über die Vertragslaufzeit fälligen Beiträge bezogen und war bis 2014 auf 40 ‰ beschränkt, seit 2015 liegt die Obergrenze bei 25 ‰.
Autor(en): Prof. Dr. Kurt Wolfsdorf