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Ruhegehalt

1. Begriff: Alterssicherungsbezüge der Ruhegehaltsempfänger, Witwen/Witwer und Waisen, die aufgrund und nach Maßgabe der Beamtenversorgungsgesetze gewährt werden.

2. Voraussetzungen: Das Ruhegehalt wird nach der förmlichen Versetzung des Beamten vom aktiven Dienst in den Ruhestand (Erreichen der besonderen oder der allgemeinen Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung) gewährt. Der Anspruch auf Ruhegehalt setzt voraus, dass eine Mindestdienstzeit von fünf Jahren abgeleistet wurde. Diese wird ab dem Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist (ruhegehaltfähige Dienstzeiten). Dazu gehören Zeiten, die durch Gesetz ausdrücklich ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähig gelten (regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit als Beamter, berufsmäßiger und nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten, Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst). Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit Beginn des Ruhestands und wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

3. Höhe: Nach § 14 I BeamtVG beträgt der Steigerungssatz für das Ruhegehalt für jedes volle Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 1,79375 %. Es darf höchstens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt werden. Die Berechnungsgrundlagen der eigenständigen Beamtenversorgung sind damit wie folgt zu skizzieren:

 

                ruhegehaltfähige Dienstzeit in Jahren

x              Steigerungssatz von 1,79375 % (mit einer Begrenzung auf einen Höchstruhegehaltssatz von 71,75 %)

x              ruhegehaltfähige Dienstbezüge

=             Ruhegehalt

 

Berücksichtigungsfähige Dienstzeiten sind nur Zeiten zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahres und dem Eintritt in den Ruhestand. Maximal 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre dürfen berücksichtigt werden. Dient ein Beamter mehr als 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre, führt dies nicht zu einer Steigerung des Ruhegehaltssatzes.

4. Reformen und Übergangsregelungen: Die lineare Ruhegehaltsskala gilt in der eigenständigen Beamtenversorgung seit 1992 und löste die bis dahin geltende degressive Ruhegehaltskala ab, die ein Erreichen des Höchstruhegehalts bereits nach 35 ruhegehaltfähigen Dienstjahren in Höhe von 75 % vorsah. Die Reformmaßnahmen des Jahres 1992 gingen mit langjährigen Übergangsregelungen einher. Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde mit Wirkung seit dem Jahr 2003 der Höchstruhegehaltssatz von 75 % nach altem Recht (siehe die Formel unten) letztlich auf einen erreichbaren Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % (siehe oben) abgeschmolzen.

 

                40 ruhegehaltfähige Dienstjahre

x              1,875 % (Steigerungssatz)

=             75 % ruhegehaltfähige Dienstbezüge – Höchstruhegehaltssatz

 

Allerdings wurden auch bereits im Ruhestand befindliche Beamte durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 erfasst, da der der Versorgungsberechnung zugrundeliegende Steigerungssatz zur Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in acht Schritten jeweils durch einen Anpassungsfaktor von zunächst 1,875 % auf schließlich 1,79375 % reduziert wurde. Nach der achten Absenkungsstufe war der Absenkungsprozess für den Höchtsruhegehaltssatz abgeschlossen. Zwischenzeitlich haben alle Länder und der Bund den absoluten Höchstversorgungssatz von 71,75 % erreicht.

Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen

 

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