Weiterbildung nach der „EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD)“
1. Begriff: Anforderung zur Weiterbildung von Versicherungsvertreibern nach den Regelungen der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive, kurz: IDD).
2. Regelungsinhalt und Zweck: Art. 10 II IDD sieht vor, dass jeder Versicherungsvermittler sowie im Vertrieb tätige Angestellte von Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsvermittlern (Angestellter Vermittler) den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung genügen müssen. Die vorgenannten Personen müssen sich laufend beruflich fortbilden, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen vertrieblichen Aufgaben und dem Markt, in dem sie tätig sind, entspricht. Dabei müssen Markt- und Produktänderungen berücksichtigt werden.
3. Bezugsgrößen der Weiterbildung: Zu berücksichtigen sind a) die Art der verkauften Produkte,
b) die Kategorie der Vertreiber (Vertriebswege),
c) die Aufgaben, die sie wahrnehmen und
d) die vertrieblichen Tätigkeiten, die duch den Versicherungsvertreiber wahrgenommen werden.
4. Umfang: Die berufliche Schulung oder Weiterbildung muss nach den Vorgaben der IDD mindestens 15 Stunden pro Jahr umfassen. Das entspricht 20 Lerneinheiten von je 45 Minuten.
5. Umsetzung durch die Mitgliedstaaten: Den Mitgliedstaaten steht es frei, von der Weiterbildung aller mit vertrieblichen Aufgaben befassten Angestellten eines Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers abzusehen. Aber zumindest müssen die maßgeblichen Personen innerhalb der Leitungsstruktur von Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittlungsunternehmen (vgl. Vertriebsgesellschaft), die für den Vertrieb verantwortlich sind, und alle direkt im Versicherungsvertrieb mitwirkenden Angestellten eines Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlungsunternehmens über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich