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Vorwegabgabe

Recht des Erstversicherers, ein an sich bei obligatorischer Rückversicherung in den Rahmen der Rückversicherungsabgabe fallendes Risiko nicht in den Vertrag einbringen und es anderweitig, ggf. auch zu besseren Konditionen, zu schützen. Mit der Vorwegabgabe entlastet der Erstversicherer den Rückversicherungsvertrag und organisiert insoweit seinen Schutz eigenständig. Die Vorwegabgabe muss dem Rückversicherer angezeigt werden, um die Risikolage eines Geschäfts ausreichend bestimmen zu können. In der obligatorischen Rückversicherung ist regelmäßig bestimmt, ob der Erstversicherer das Recht auf Vorwegabgabe besitzt und welchen Mindestselbstbehalt er pro Risiko tragen muss.

Autor(en): Dr. Michael Pickel

 

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