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Versicherungsunternehmen als Versicherungsvertreiber

Direktversicherer, die durch Angestellte vermitteln, aber auch Versicherer, die durch Angestellte, z.B. in Call-Centern, Versicherungen vertreiben. Während Versicherungsunternehmen und deren vermittelnd tätige Angestellte nach Art. 2 Nr. 3 IMD (frühere EU-Vermittlungsrichtlinie vom 9.12.2002, inzwischen abgelöst durch die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive, kurz: IDD) von deren Anforderungen noch ausgenommen waren, unterfallen nach Art. 1 II i.V.m. Art. 2 I Nr. 6 und Nr. 8 IDD nunmehr auch Versicherungsunternehmen als Versicherungsvertreiber den Regeln der IDD. Da die vertrieblich tätigen Angestellten laut IDD nicht ins Vermittlerregister eingetragen werden müssen, unterscheiden sich die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen bez. dieser Angestellten aus Art. 18 b) und Art. 19 IV und V IDD inhaltlich etwas von denen der selbstständigen Vermittler aus Art. 18a) und Art. 19 I–III IDD. Als Versicherungsvertreiber treffen auch die Versicherungsunternehmen nach Art. 20 I, II, IV und V IDD Pflichten zur Produktinformation sowie zur Vermittlung eines Produkts, das den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden entspricht. Die unmittelbar mit dem Vertrieb von Versicherungen befassten Angestellten sowie die für den Vertrieb zuständige Person im Leitungsorgan des Versicherungsunternehmens (Vertriebsvorstand) und die leitenden Mitarbeiter des Vertriebsbereichs müssen als Tätigkeitsvoraussetzung über einen guten Leumund – kein Eintrag wegen schwerer Straftaten im Bereich der Eigentums- oder Finanzkriminalität im Bundeszentralregister, kein Insolvenzverfahren (das nicht mit einer Schuldbefreiung des Insolvenzschuldners abgeschlossen ist) – sowie über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Ausübung ihrer Vertriebsaufgaben verfügen. Ferner müssen auch vertrieblich tätige Angestellte von Versicherungsunternehmen den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung zur Erfüllung Ihrer vertrieblichen Aufgaben genügen (vgl. dazu Art 10 I-III IDD)

Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich

 

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