Versicherungsteuer
Steuer, die auf das Versicherungsentgelt (Prämie einschl. sonstiger Entgeltbestandteile, wie z.B. Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten) aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses erhoben wird (§§ 1 I und 3 I VersStG). Der allgemeine Steuersatz beträgt 19 %, davon abweichend in der Feuerversicherung einschl. der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 22% (§ 6 I und II Nr. 1–3 VersStG; für weitere Ausnahmen siehe § 6 II Nr. 4–6 VersStG). Reduzierte Bemesssungsgrundlagen gelten in der Feuerversicherung und der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (jeweils 60 %) sowie in der verbundenen Wohngebäudeversicherung (86 %) und der verbundenen Hausratversicherung (85 %), vgl. § 5 I Nr. 3 VersStG. Dadurch soll eine Doppelbesteuerung durch Versicherungssteuer und Feuerschutzsteuer vermieden werden. Indem Versicherungsunternehmen allerdings die Feuerschutzsteuer mit in die Prämie einkalkulieren, kommt dennoch eine Art Doppelbesteuerung zustande; denn im Versicherungsteuergesetz fehlt eine explizite Regelung, dass die Feuerschutzsteuer nicht Bestandteil des Versicherungsentgelts ist. Der umgekehrte Fall – dass Versicherungsteuer zur Prämie gehört und somit Bemessungsgrundlage der Feuerschutzsteuer ist – ist gesetzlich ausgeschlossen (vgl. § 4 III FeuerschStG: „Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt"). Gem. § 4 Nr. 5 VersStG sind die Lebens- und die Krankenversicherung von der Versicherungssteuer befreit.
Autor(en): Dr. Monika Sebold-Bender