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Feuerschutzsteuer

Steuer, die auf das Versicherungsentgelt (Prämie einschl. sonstiger Entgeltbestandteile, wie z.B. Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten) für die Feuerversicherung einschl. der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung erhoben und an die Länder abgeführt wird (vgl. § 1 I S. 1 Nr. 1 und § 2 FeuerschStG). Als Bemessungsgrundlage gelten 40 % des Versicherungsentgelts; der Steuersatz liegt bei 22 % (§§ 3 I Nr. 1 und 4 II FeuerschStG). Die Feuerschutzsteuer betrifft neben der selbstständigen (gewerblichen und industriellen) Feuerversicherung und der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung auch die verbundene Wohngebäudeversicherung (mit einem Anteil von 14 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts als Bemessungsgrundlage) (§1 I S. 1 Nr. 2 und § 3 I Nr. 2 FeuerschStG) und die verbundene Hausratversicherung (mit einem Anteil von 15 % des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts als Bemessungsgrundlage) (§ 1 I S. 1 Nr. 3 und § 3 I Nr. 3 FeuerschStG). Für die Wohngebäude- und die Hausratversicherung liegt der Steuersatz bei 19 % (§ 4 I FeuerschStG). Die Feuerschutzsteuer dient dem Unterhalt der Feuerwehren und des Brandschutzes. Steuerschuldner ist der Versicherer; deshalb wird in der Prämienrechnung an den Versicherten auch keine Feuerschutzsteuer ausgewiesen. Abzugrenzen von der Versicherungsteuer.

Autor(en): Dr. Monika Sebold-Bender

 

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