Versicherungsmathematische Abschläge
Reduktionsfaktoren bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente zum Ausgleich insbesondere für die längere Zahldauer und den früheren Bezug. Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) sieht Abschläge in Höhe von 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor. In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) können angemessene Abschläge vereinbart werden. Das Bundesarbeitsgericht erkennt Abschläge bis 0,5 % an, vgl. Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, Merkblatt 100/M 3, 1.05.
Autor(en): Sebastian B. Sattler