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Versicherungsgruppen

1. Begriff: Unternehmensgruppen, denen – im Gegensatz zum Finanzkonglomerat – nur Versicherungsgesellschaften (einschl. Versicherungs-Holdinggesellschaften) angehören.

2. Aufsicht über Versicherungsgruppen: Die Erstversicherer, die einer Versicherungsgruppe angehören, sollen nach §§ 245 ff. VAG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterworfen werden. Die Vorschriften beruhen auf der EU-Versicherungsgruppenrichtlinie v. 27.10.1998. Das Gesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden über die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungsunternehmen hinaus (Solo-Aufsicht) die Aufgabe erhalten, die finanzielle Lage der Unternehmen auch aus Sicht ihrer Gruppenzugehörigkeit zu kontrollieren (Solo-Plus-Aufsicht). Dabei soll insbesondere darauf geachtet werden, dass gruppeninterne Geschäfte, wie Darlehen, Garantien etc., die Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Versicherungsunternehmen nicht gefährden und eine Mehrfachnutzung von Eigenmitteln (sog. double gearing) in der Gruppe nicht stattfindet (bereinigte Solvabilität; vgl. auch Gruppensolvabilität). Ferner sollen Unternehmen, die Töchter von Versicherungs-Holdinggesellschaften oder Versicherern mit Sitz in einem Drittland sind, einem zusätzlichen Solvabilitätstest auf der Ebene der Gruppenspitze unterzogen werden, ohne dass diese Mutterunternehmen deswegen einer Soloaufsicht zu unterwerfen sind. Zum Zweck der effektiven Wahrnehmung dieser zusätzlichen Aufgabe wurde der Aufsichtsbehörde eine Reihe von zusätzlichen Auskunfts- und Eingriffsmitteln einschl. von Maßnahmen zur Erleichterung der Aufsicht besonders im grenüberschreitenden Verkehr zur Verfügung gestellt (siehe z.B. §§ 279 ff. VAG). Details zur Berechnung der bereinigten Solvabilität enthält nun das Versicherungsaufsichtsgesetz selbst (siehe §§ 250 ff. VAG).

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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