Verschreibungspflicht
Rezeptpflicht.
1. Begriff: Regelung über Arzneimittel, die zum Schutz des Patienten nur auf Rezept abgegeben werden dürfen. Die Verschreibungspflicht soll v.a. vor Missbrauch schützen. Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, sind rezeptfrei erhältlich (sog. Over-the-Counter-Arzneimittel).
2. Rechtsgrundlage: Gesetzliche Grundlage ist das Arzneimittelgesetz (§ 48 AMG), in dem bestimmte Wirkstoffe mit einer Verschreibungspflicht belegt werden. Weitere Einzelheiten regelt die sog. „Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln“. Sie schreibt im Einzelnen vor, welche Arzneimittel von Apotheken nur auf Vorlage eines durch einen Arzt, Tierarzt oder Zahnarzt ausgestellten Rezepts abgegeben werden dürfen. Die Verschreibungspflicht gilt für gesetzlich und privat Versicherte gleichermaßen. Die Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel richten sich nach dem zwingenden Preisregime der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), während die Preise für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von den Apotheken frei bestimmt werden können.
3. Besonderheiten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Von der Verschreibungspflicht ist die Erstattungsfähigkeit eines Arzneimittels zu trennen. Seit 2004 ist die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln i.S.d. Sachleistungsprinzips in der GKV i.d.R. an die Verschreibungspflicht gekoppelt. Zudem fallen bei der Verschreibung in der GKV Zuzahlungen an, und bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit Fest- oder Höchstbeträgen sind darüber hinaus die über den Fest- oder Höchstbetrag liegenden Kosten von den gesetzlich Versicherten selbst zu tragen.
4. Besonderheiten in der Privaten Krankenversicherung (PKV): Die Kostenerstattung von Arzneimitteln ist in der PKV – anders als in der GKV – nicht an die Verschreibungspflicht gekoppelt. Die PKV trägt die Kosten von zugelassenen (d.h. verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen) Arzneimitteln gem. § 4 II, III und VI Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskostenversicherung (MB/KK 2009) bei medizinischer Notwendigkeit im vertraglich vereinbarten Umfang, sofern diese von einem Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verordnet und aus der Apotheke bezogen wurden.
Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring