Apotheken
1. Begriff: Abgabestellen von Arzneimitteln und weiteren Artikeln mit gesundheitlichem Bezug. Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung (§ 1 Apothekengesetz).
2. Regulierung: Aus Gründen der Risikominimierung dürfen Arzneimittel – von einer Ausnahmeliste (z.B. Heilwässer) abgesehen – nur in Apotheken an Patienten abgegeben werden (§§ 43–47a Arzneimittelgesetz, kurz: AMG). Eine Apotheke bedarf der Leitung eines approbierten Apothekers; seit dem GKV-Modernisierungsgesetz v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) ist einem Apotheker der Betrieb von bis zu drei Filialapotheken, in denen ebenfalls approbierte Apotheker verantwortlich tätig sein müssen, gestattet (§ 1 II i.V.m. § 2 V Apothekengesetz). Anforderungen an die Apotheken sind in der Apothekenbetriebsordnung geregelt.
3. Diskussionspunkte: Umstritten sind das Fremdbesitzverbot (Nicht-Apotheker dürfen keine Apotheken erwerben) und das Mehrbesitzverbot (jenseits der drei Filialapotheken). Der EuGH hat im Mai 2009 entschieden, dass diese Regelungen mit dem EU-Recht vereinbar sind; der nationale Gesetzgeber könnte sie allerdings – wie in einigen EU-Ländern geschehen (z.B. Großbritannien, Norwegen) – abschaffen.
4. Abgrenzungen: Neben den öffentlichen Apotheken („Offizinapotheken“) sind an den Krankenhäusern Krankenhausapotheken angesiedelt, die die Arzneimittelversorgung der Patienten während des Krankenhausaufenthalts – und in beschränktem Umfang in der daran anschließenden Behandlung – übernehmen. Bundeswehrapotheken stellen die Arzneimittelversorgung in den Streitkräften sicher. Versandapotheken erfüllen die regulären Voraussetzungen einer Offizinapotheke und haben darüber hinaus eine Genehmigung der zuständigen Behörde (i.d.R. Apothekerkammer) für den Versandhandel. Internetapotheken spezialisieren sich auf den Versand von über das Internet bestellten Arzneimitteln.
Autor(en): Prof. Dr. Jürgen Wasem