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Vergütungsbericht

1. Begriff: Offenlegung des Systems der Vorstandsvergütung in allgemein verständlicher Weise. Teil des Konzernanhangs und des Konzernlageberichts (vgl. Konzernabschluss). Pflichtbestandteil in den Abschlüssen für die Geschäftsjahre nach dem 31.12.2007.

2. Weitere Inhalte: In die Gesamtbezüge, über die zu berichten ist, sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt werden. Dabei wird zwischen einem erfolgsabhängigen und einem erfolgsunabhängigen Teil unterschieden.

3. Rechtliche Grundlagen: §§ 314 I Nr. 6a und 315 II Nr. 4 HGB. Der Umfang der Angabepflichten wurde zuletzt durch das Gesetz zur Angemessenheit von Vorstandsvergütungen (VorstAG) erweitert. DRS 17 regelt die Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder. Darin wird für börsennotierte Aktiengesellschaften empfohlen, die Angaben zur individualisierten Vergütung (Konzernanhang) und die Beschreibung der Grundzüge des Vergütungssystems (Konzernlagebericht) in einem Vergütungsbericht als Teil des Konzernlageberichts zusammenzufassen. DRS 17 regelt, dass die Angabe des beizulegenden Zeitwerts (beizulegender Wert) von Bezugsrechten und sonstigen aktienbasierten Vergütungen in demjenigen Geschäftsjahr zu erfolgen hat, in dem die rechtsverbindliche Zusage ausgesprochen wird. Nur wenn die Zusage an eine bereits im vorhergehenden Geschäftsjahr erbrachte Tätigkeit anknüpft, sollen die Bezüge auch in die Angaben des vorhergehenden Geschäftsjahres einbezogen werden. Weitere Empfehlungen enthält der Deutsche Corporate Governance Kodex (Tz. 4.2.5).

4. Ausnahmefall: Von einer Veröffentlichung kann abgesehen werden, wenn 75 % der Stimmen in der Hauptversammlung gegen die Veröffentlichung votieren (§ 286 V HGB).

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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