Übergangsgeld
I. Beamtenversorgung: 1. Begriff: Element der Beamtenversorgung im Sinne einer Leistung bei Entlassung. Wird ein Beamter nicht auf eigenen Antrag ohne Versorgungsanspruch entlassen, erhält er ein nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Dienstverhältnis gestaffeltes Übergangsgeld. Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (vgl. § 47 BeamtVG des Bundes oder entsprechendes Landesrecht).
2. Weitere Merkmale: Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie Dienstbezüge längstens bis zu dem Monat gezahlt, mit dem der Beamte die für ihn bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat.
3. Übergangsgeld für politische Beamte: Weitere spezielle Regelungen zum Übergangsgeld für entlassene politische Beamte finden sich in § 47a BeamtVG des Bundes bzw. im entsprechenden Landesrecht. Danach erhält ein politischer Beamter, der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 % der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Entlassung befunden hat. Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er entlassen wurde, innehatte, mindestens aber für die Dauer von sechs Monaten und längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt.
4. Generalregelungen: In allen Fällen des Bezugs von Übergangsgeld gelten die Anrechnungsregelungen der §§ 53 ff. BeamtVG des Bundes oder entsprechendes Landesrecht. So werden insbesondere Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf das Übergangsgeld angerechnet.
II. Sozialversicherung: Ein Übergangsgeld gibt es nach den §§ 45, 46 SGB IX auch als Leistung zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen