Segmentberichterstattung
1. Begriff: Berichterstattung über einzelne Geschäftssegmente im Rahmen der Rechnungslegung. Bestandteil des Konzernabschlusses.
2. Inhalte und Voraussetzungen: Über ein Segment ist gesondert zu berichten, wenn ein Großteil seiner Erlöse aus Verkäufen an externe Dritte stammt und entweder a) die Segmenterlöse mindestens 10 % der gesamten Erlöse ausmachen, oder
b) das Segmentergebnis mindestens 10 % der summierten Ergebnisse aller Segmente beträgt, oder
c) die Vermögenswerte des Segments mindestens 10 % der Vermögenswerte aller Segmente darstellen. Versicherungskonzerne haben zumindest über das Lebensversicherungsgeschäft und das Nicht-Lebensversicherungsgeschäft gesondert zu berichten.
3. Ziele: Durch die Segmentberichterstattung soll die Informationsverzerrung, die durch die Aggregation entstanden ist, behoben werden. Daneben soll ein besserer Einblick in die Chancen und Risiken des Konzerns ermöglicht werden.
4. Rechtliche Grundlagen: a) Der Konzernabschluss kann nach § 297 I S. 2 HGB um eine Segmentberichterstattung erweitert werden.
b) Das Deutsche Rechnungslegungs Standard Committee e.V. (DRSC) hat die Form und die Inhalte im DRS 3 konkretisiert.
c) Nach IFRS 8 (IAS/IFRS) ist die Segmentberichterstattung Teil des Anhangs. IFRS 8 ist allerdings nur verpflichtend anzuwenden, wenn Eigen- oder Fremdkapitaltitel öffentlich gehandelt werden. IFRS 8 ersetzt den vorherigen Standard IAS 14 mit dem Ziel der Identifizierung von operativen Segmenten, die sich kennzeichnen durch (1) die Generierung von Erträgen und Aufwendungen, (2) die regelmäßige Analyse des Ergebnisses im Rahmen der Performancemessung, (3) die Verfügbarkeit eigenständiger Finanzdaten.
5. Probleme: Da eine Überleitung der Segmentdaten auf die Daten der Rechnungslegung notwendig ist, können Probleme entstehen, wenn und soweit für die Segmente unterschiedliche Steuerungsgrößen verwendet werden. IFRS 8 sieht die Verwendung desjenigen Wertmaßstabs vor, der die größtmögliche Nähe zur Rechnungslegung aufweist. Ein weiteres Problem kann im Verlust der Stetigkeit im Zeitablauf bestehen, da die interne Steuerung keinen Vorschriften unterworfen ist und insofern auch kein Stetigkeitsgrundsatz gilt (vgl. demgegenüber den Stetigkeitsgrundsatz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, kurz: GoB).
Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach