Schicksalsteilung
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1. Begriff: Grundlegendes Prinzip in der Rückversicherung. Klausel in Rückversicherungsverträgen, nach der der Rückversicherer das versicherungstechnische Schicksal des Zedenten, nicht jedoch das kaufmännische Schicksal teilt. Die Schicksalsteilung betrifft daher v.a. Risiken, Haftung und Schäden aus dem rückversicherten Versicherungsverhältnis.
2. Konkretisierung: Die Schicksalsteilung greift in den Fällen ein, in denen sich das originale Risiko ändert, ohne dass der Erstversicherer sich dagegen wenden kann. Sie ordnet eine enge Bindung des Rückversicherers an die Geschäftsvorfälle des Erstversicherers an, auf die dieser keinen Einfluss hat, z.B. Gesetzesänderungen oder den Eintritt von Schadenereignissen. Die Schicksalsteilung findet allerdings keine Anwendung, wenn der Zedent nicht nach Treu und Glauben handelt.
3. Abgrenzung: Das Prinzip steht im Spannungsverhältnis zur Claims Cooperation Clause. Siehe auch Folgepflicht.
Autor(en): Dr. Michael Pickel