Restwert
1. Begriff: Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses verbliebener Wert einer beschädigten Sache.
2. Bedeutung: Nach deutschem Schadenersatzrecht ist vom Schädiger lediglich die Vermögenseinbuße auszugleichen, die durch die schädigende Handlung beim Geschädigten entstanden ist. Im Fall eines technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens erhält der Geschädigte daher den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts der beschädigten Sache. Würde der Restwert nicht in Abzug gebracht, wäre er um genau diesen Betrag bereichert. Folglich kommt der Bestimmung des Restwerts bei der Schadenregulierung durch ein Versicherungsunternehmen eine erhebliche Bedeutung zu. Für den Geschädigten bedeutet ein höherer Restwert zunächst zwar, dass er weniger Barentschädigung erhält. In der Gesamtsumme aus Barentschädigung und verbliebenem Restwert bleibt das Ergebnis jedoch für ihn gleich. Voraussetzung ist dabei natürlich, dass der Geschädigte den Restwert auch konkret realisieren kann. Bei Kfz-Schäden wird der Restwert eines Fahrzeugs regelmäßig im Sachverständigengutachten genannt, auch um zu entscheiden, ob der Schadenfall als Totalschaden oder Reparaturschaden abzurechnen ist. Seit einigen Jahren haben sich sog. Restwertbörsen etabliert, die der bestmöglichen Vermarktung des Restwerts dienen und von Versicherern zunehmend als Dienstleister in Anspruch genommen werden.
Autor(en): Dr. Jochen Tenbieg