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Repräsentantenhaftung

1. Begriff: Haftung des Versicherungsnehmers für seinen Repräsentanten. Das Verhalten eines Repräsentanten wird dem Versicherungsnehmer praktisch in der Weise zugerechnet, als habe er selbst gehandelt (also z.B. eine Obliegenheit verletzt oder den Versicherungsfall herbeigeführt) oder eine notwendige Handlung unterlassen.

2. Bedeutung: Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsschutz bei einer Obliegenheitsverletzung oder im Fall der Herbeiführung des Versicherungsfalls (teilweise) verlieren. Vielfach kommt aber nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern kommen auch Dritte (z.B. Angestellte oder Familienangehörige des Versicherungsnehmers) mit dem versicherten Gegenstand in Berührung. Führt ein solcher Dritter den Versicherungsfall herbei oder verletzt ein Dritter eine dem Versicherungsnehmer auferlegte Obliegenheit, stellt sich die Frage, ob der Versicherungsnehmer für ein schuldhaftes Handeln des Dritten einzustehen hat (juristisch formuliert, ob eine Zurechnung des Verhaltens des Dritten zulasten des Versicherungsnehmers erfolgt).

3. Rechtliche Behandlung: Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) findet sich keine allgemeine Zurechnungsnorm, wonach das Verhalten eines Dritten zulasten des Versicherungsnehmers wirkt. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zentrale Zurechnungsnorm des § 278 BGB (insbesondere Zurechnung des Verhaltens von sog. Erfüllungsgehilfen) findet im Versicherungsvertragsrecht keine Anwendung. Vielmehr hat die Rechtsprechung die sog. Repräsentantenhaftung entwickelt.

4. Begriff des Repräsentanten: Repräsentant ist, wer im Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (vgl. etwa BGH, Az.: IV ZR 110/12 v. 24.7.2013). Insoweit lässt sich zwischen der sog. Risikoverwaltung und der Vertragsverwaltung unterscheiden. Unter dem Aspekt der Risikoverwaltung ist ein Dritter als Repräsentant des Versicherungsnehmers einzuordnen, wenn er befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln. Beispiele: Bauleiter einer Großbaustelle als Repräsentant des Bauunternehmers oder Filialleiter eines Tankstellenbetriebs als Repräsentant der Betreiberkette. Unter dem Aspekt der Vertragsverwaltung ist eine Person als Repräsentant einzuordnen, wenn sie aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrags eigenverantwortlich ausübt.

5. Zurechnung von Organen: Das Verhalten von Organen einer juristischen Person (z.B. Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH) wird dem Versicherungsnehmer (versichertes Unternehmen) aufgrund der bürgerlich-rechtlichen Zurechnungsnorm des § 31 BGB zugerechnet, so dass es in diesen Fällen nicht der Heranziehung der durch die Rechtsprechung entwickelten Repräsentantenhaftung bedarf.

Autor(en): Prof. Dr. Roland Michael Beckmann, Professor Dr. Helmut Schirmer

 

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