Rentenschaden
a) Schaden, bei dem der Geschädigte bis zu seinem Tod regelmäßig wiederkehrende Zahlungen (z.B. Erwerbsunfähigkeitsrenten oder Schmerzensgeldrenten) erhält.
b) Schaden, der aufgrund einer unfallbedingten vollständigen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit entsteht, weil der Geschädigte aufgrund dieser Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, durch Beitragszahlungen das Niveau seiner nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlichen Altersrente zu erhalten. Dieser Nachteil ist ihm von seinem Versicherer, bei dem er für das Schadenereignis Versicherungsschutz besitzt, oder – in Haftpflichtfällen – vom Versicherer des Schädigers nach geltendem deutschem Schadenersatzrecht auszugleichen.
Autor(en): Dr. Jochen Tenbieg