Reisegepäckversicherung
1. Begriff: Versicherung des Reisegepäcks des Versicherungsnehmers und der mitreisenden Familienangehörigen. Fahrten, Gänge und Aufenthalte innerhalb des Wohnorts gelten nicht als Reise, können aber eingeschlossen werden (Domizilschutz).
2. Versicherte Gefahren: Im Gewahrsam von Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen, Gepäckträgern und Gepäckaufbewahrungen besteht eine Allgefahrendeckung (Allgefahrenversicherung); während der übrigen Reisezeit Schutz gegen benannte Gefahren, u.a. Diebstahl, Raub und Transportmittelunfall. Ausgeschlossen sind u.a. Abnutzung und Verschleiß. Für Gepäck in unbeaufsichtigten Fahrzeugen und für Wertsachen bestehen besondere Einschränkungen.
3. Versicherungswert: Die Reisegepäckversicherung wird zum Zeitwert oder Neuwert angeboten.
4. Einordnung: Die Reisegepäckversicherung hat sich zwar aus der Transportversicherung entwickelt, gilt aber aufsichtsrechtlich als Sachschadenversicherung und ist daher kein Großrisiko i.S.d. § 210 VVG.
Autor(en): Prof. Dr. Lutz Reimers-Rawcliffe