Policendarlehen
1. Begriff: Ein vom Lebensversicherungsunternehmen gewährtes Darlehen an einen Versicherungsnehmer maximal in Höhe des Rückkaufwerts der Lebensversicherung.
2. Hintergründe: Grundsätzlich dürfen Lebensversicherungsunternehmen keine versicherungsfremden Geschäfte und damit auch keine Kreditgeschäfte betreiben (§ 15 VAG). Policendarlehen sind hiervon allerdings ausgenommen, da der Versicherungsnehmer ohnedies bis zur Höhe des Rückkaufwerts einen Anspruch auf Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag hat. Policendarlehen dürfen nach § 3 I Nr .5 AnlV dem gebundenen Vermögen zugeführt werden.
Autor(en): Prof. Dr. Kurt Wolfsdorf