Liquidation von Versicherungsunternehmen
1. Begriff: Abwicklung (Run-off) oder Übertragung des Versicherungsgeschäfts und schließlich Auflösung des Versicherungsunternehmens.
2. Gründe: Mögliche Gründe sind die Untersagung des Geschäftsbetriebs (vgl. auch Aufsichtsmittel), der Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb oder die freiwillige Einstellung des Geschäftsbetriebs.
3. Folgen für die Versicherungsaufsicht: Unabhängig von den Gründen für die Liquidation wird die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb fortgeführt. Denn gerade im Fall der Liquidation von Versicherungsunternehmen können die Interessen der Versicherungsnehmer in besonderem Maße gefährdet sein. Konsequenterweise hat der Gesetzgeber daher entschieden, dass sich die Aufsicht auch auf das Liquidationsunternehmen und die Abwicklung der bestehenden Versicherungsverträge bezieht. Die Versicherungsaufsicht endet also erst, wenn der letzte Vertrag abgewickelt ist (§ 294 VII VAG).
4. Abgrenzung: Die einfache Liquidation ist vom Insolvenzverfahren (Insolvenz des Versicherers) zu unterscheiden, die im europäischen Jargon häufig Zwangsliquidation genannt wird und auch Gegenstand der europäischen Liquidationsrichtlinie von 2001 ist.
Autor(en): Dr. Helmut Müller