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Versicherungslexikon

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Kapitalanlagevorschriften

Gesetzliche Grundlagen für die Vermögensanlage der Versicherungsunternehmen unter Solvency II, normiert in §§ 88 und 124–131 VAG. Gemäß § 124 VAG müssen Versicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte nach dem Grundsatz unternehmerischer Vorsicht anlegen. Insbesondere dürfen Versicherungsunternehmen ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken sie hinreichend identifizieren, bewerten, überwachen, steuern und kontrollieren können. Zudem sind sämtliche Vermögenswerte so anzulegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden. Das Unternehmen hat Beträge in Höhe des Sicherungsvermögens gem. den Vorschriften in § 125 I VAG anzulegen.

Autor(en): Prof. Dr. Heinrich R. Schradin

 

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