Insolvenzsicherungseinrichtungen
1. Begriff: Einrichtungen staatlicher oder privater Natur, die den Versicherungs- und Versorgungsgläubigern einen Mindestschutz gewähren sollen.
2. Hintergrund: Trotz aller Bemühungen v.a. der Aufsichtsbehörden, finanzielle Zusammenbrüche im Versicherungswesen zu verhindern, ist es v.a. im Ausland zu z.T. spektakulären finanziellen Zusammenbrüchen gekommen. Die Folge war die Schaffung von Insolvenzsicherungseinrichtungen.
3. Einrichtungen in Deutschland: Eine der ältesten Insolvenzsicherungseinrichtungen ist der durch das Pflichtversicherungsgesetz vorgeschriebene Entschädigungsfonds für Verkehrsopfer, der u.a. für den Fall der Insolvenz des Kfz-Versicherers des Verursachers geschaffen wurde (vgl. §§ 12 PflVG). Eine weitere Insolvenzsicherungseinrichtungen ist der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in Köln, der in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) die laufenden Leistungen und die unverfallbaren Anwartschaften der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebern absichert (§ 7 BetrAVG). Der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein unterfallen die Direktzusage, Unterstützungskassen und Pensionsfonds, aber weder die Pensionskasse noch – unter bestimmten Bedingungen – die Direktversicherung. Eine zusätzliche private Sicherungseinrichtung der bAV außerhalb des BetrAVG kann durch ein Contractual Trust Arrangement oder durch Verpfändung einer Rückdeckungsersicherung erreicht werden. Schließlich ist durch §§ 221 ff. VAG auch in Deutschland eine obligatorische Insolvenzsicherungseinrichtungen für die Lebens- und substitutive Krankenversicherung in Form eines Sicherungsfonds vorgeschrieben worden.
Autor(en): Dr. Helmut Müller