Honorar-Finanzanlagenberater
1. Begriff: Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h I GewO ist, wer im Umfang der Bereichsausnahmen des § 2 VI S. 1 Nr. 8 KWG gewerbsmäßig zu Finanzanlagen i.S.d. § 34f I Nr. 1, 2 oder 3 GewO Anlageberatung i.S.d. § 1 Ia Nr. 1a KWG erbringt, ohne von dem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein.
2. Voraussetzungen: Für seine Tätigkeit bedarf der Honorar-Finanzanlagenberater gem. § 34h I S. 1 GewO einer Erlaubnis. Für deren Voraussetzungen verweist § 34h I GewO auf § 34fII ff. GewO, weshalb auf die Ausführungen unter Finanzanlagenvermittler verwiesen wird.
3. Registrierung: siehe ebenfalls unter Finanzanlagenvermittler.
Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich