Finanzanlagenvermittler
1. Begriff: Finanzanlagenvermittler ist, wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 VI S. 1 Nr. 8 KWG gewerbsmäßig Anteile oder Aktien an inländischen offenen oder geschlossenen Investmentvermögen, an offenen oder geschlossenen EU-Investmentvermögen oder an ausländischen offenen oder geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, oder Vermögensanlagen i.S.d. § 1 I Nr. 1 KWG vermittelt (zugleich Finanzanlagenvermittler i.e.S.) oder zu vorgenannten Finanzanlagen Anlageberatung i.S.d. § 1 I.A. Nr. 1a KWG (Finanzanlagenberater) erbringen will. Der Finanzanlagenvermittler i.S.d. § 34f GewO ist vom Honorar-Finanzanlagenberater i.S.d. § 34h GewO abzugrenzen, der die Vergütung (Honorar) für seine Beratungsleistung nicht vom Produktgeber, sondern als Honorar vom beratenen Interessenten erhält (vgl. dazu § 34h III GewO), für den aber durch Verweise in §§ 34h I und 34g I GewO vielfach dieselben Regeln wie für den Finanzanlagenvermittler gelten.
2. Voraussetzungen: Nach § 34f GewO bedarf der Finanzanlagenvermittler für seine Tätigkeit einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Je nach Bundesland sind entweder die Industrie- und Handelskammern (IHK) oder staatliche Stellen (Gewerbeämter) für die Erteilung, den Widerruf und die Rücknahme der Gewerbeerlaubnis zuständig. Für die Erlaubniserteilung sind vier Voraussetzungen zu erfüllen: a) Persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers: Diese ist i.d.R. nicht gegeben, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens oder Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde.
b) Geordnete Vermögensverhältnisse: Gegen den Antragsteller darf kein Insolvenzverfahren anhängig bzw. mangels Masse nicht eröffnet worden sein und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegen.
c) Nachweis des Bestehens einer Berufshaftpflichtversicherung für Finanzanlagenvermittler.
d) Sachkundenachweis (siehe Sachkundeprüfung). Die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Erlaubnisbehörde prüfen im Rahmen der Erlaubniserteilung, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen. Angestellte von Finanzanlagenvermittlern, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, sind nicht vom Sachkundenachweis befreit.
3. Registrierung: Finanzanlagenvermittler müssen sich (und von ihnen beschäftigte à angestellte Vermittler) in das Vermittlerregister eintragen lassen, das von den IHK geführt wird.
Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich