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Hilfsmittel

1. Begriff: Begriff aus dem Gesundheitswesen und der Krankenversicherung. „Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische oder andere Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind“ (aus § 33 SGB V). Hilfsmittel erfüllen ihren Zweck durch ihre ersetzende, unterstützende oder entlastende Wirkung. Abzugrenzen von Heilmitteln und von Arzneimitteln.

2. Hilfsmittel in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Gemäß § 33 SGB V haben Versicherte in der GKV Anspruch auf eine Versorgung mit Hilfsmitteln. Verordnungsfähige Hilfsmittel werden im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V aufgeführt. Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind, bleiben von diesem Anspruch ausgeschlossen. Als Zuzahlung hat der Versicherte grundsätzlich 10 % je Hilfsmittel (mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, maximal die tatsächlichen Kosten) zu tragen.

3. Hilfsmittel in der privaten Krankenversicherung (PKV): Anders als in der GKV, in der es ein einheitliches gesetzliches Hilfsmittelverzeichnis gibt, hängt die Kostenerstattung für Hilfsmittel in der PKV von den Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags und damit vom Tarif ab. Der Leistungsumfang für Hilfsmittel muss damit den jeweiligen Versicherungsbedingungen entnommen werden, die entsprechende Aufzählungen enthalten. Dabei können die Aufzählungen abschließend oder offen formuliert sein.

Autor(en): Prof. Dr. Jürgen Wasem, Dr. Frank Schulze Ehring

 

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