Garanten
Personen, die den Gründungsstock (Gründungsfinanzierung) eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) aufbringen bzw. aufgebracht haben. Garanten müssen nicht Mitglieder des VVaG sein. Auch andere (Versicherungs‑)Unternehmen können Garanten sein. Ihnen können Verwaltungsrechte, eine Verzinsung aus den Jahreseinnahmen und eine Beteiligung am Jahresüberschuss zugesagt werden. Diese Rechte bestehen nur so lange, bis der Gründungsstock getilgt ist. Zur Tilgung des Gründungsstocks siehe Gründungsfinanzierung. Die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung durch den Garanten besteht nicht. Vgl. auch § 178 VAG.
Autor(en): Prof. Dr. Fred Wagner, Katja Brandtner, David Klimmek