Fakultativ-obligatorische Rückversicherung
Recht des Erstversicherers, dem Rückversicherer einzelne Risiken (je nach Ausgestaltung des Deckungsumfangs) in Rückdeckung zu geben. Der Rückversicherer muss die Risikoübernahme ohne eine weitere Prüfung akzeptieren. Abzugrenzen von der fakultativen Rückversicherung und der obligatorischen Rückversicherung.
Autor(en): Dr. Michael Pickel