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Versicherungslexikon

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Bezugsrecht

Recht zum Bezug von Versicherungsleistungen aus einem Versicherungsvertrag. Personen, die ein Bezugsrecht besitzen, sind nicht zwingend auch Versicherungsnehmer; z.B. haben regelmäßig Dritte das Bezugsrecht auf die Todesfallleistung. In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) werden Lebens- und Rentenversicherungen vom Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmer abgeschlossen. Zwar ist der Arbeitgeber Vertragspartner des Versicherungsunternehmens, der Arbeitnehmer hat aber das Bezugsrecht aus dem Vertrag. Unterschieden wird zwischen einem widerruflichen Bezugsrecht und einem unwiderruflichen Bezugsrecht. Handelt es sich in der bAV um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und sehen gesetzliche oder vertragliche Regelungen keine Einschränkungen des Arbeitgebers bezüglich der Verfügbarkeit der Versicherungsleistungen vor, ist das Bezugsrecht widerruflich. Andernfalls handelt es sich um ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht ist zwingend dann vorgesehen, wenn die Prämien für die Lebens- oder Rentenversicherung im Rahmen der bAV direkt oder indirekt vom Arbeitnehmer erbracht werden (Umwandlung von Lohnbestandteilen in Lebens- oder Rentenversicherungsleistungen). Auch in der Lebensversicherung mit Privatkunden kommen Bezugsrechte zugunsten Dritter vor.

Autor(en): Prof. Dr. Kurt Wolfsdorf

 

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