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Betriebsvereinbarung

1. Begriff: Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat mit unmittelbarer und zwingender Wirkung auch für das Arbeitsverhältnis (§ 77 BetrVG), sofern Regelungen des Arbeitsvertrags nicht günstiger sind. Instrument zur Ausübung der Mitbestimmung des Betriebsrats neben der Regelungsabrede. Im Bereich des öffentlichen Dienstes entspricht der Betriebsvereinbarung die Dienstvereinbarung zwischen Dienststelle und Personalrat.

2. Arten: Zu unterscheiden ist zwischen Betriebsvereinbarungen aus zwingenden Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats (§§ 87 I und II, 94 I S. 1, 95 I S. 1, 98 I und 112 IV BetrVG) und freiwilligen Betriebsvereinbarungen für ergänzende Maßnahmen (§ 88 BetrVG).

3. Merkmale: Kommt in Fällen eines zwingenden Mitbestimmungsrechts keine Einigung zustande, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle diese Einigung und wirkt wie eine Betriebsvereinbarung. Abschließende Regelungen im Tarifvertrag stehen Betriebsvereinbarungen entgegen, d.h. für dieselbe Materie kann keine Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Betriebsvereinbarungen wirken unmittelbar und zwingend auf die einzelnen Arbeitsverträge ein, auch wenn der betroffene Arbeitnehmer nicht zustimmt (§ 77 IV BetrVG). Auf Rechte aus Betriebsvereinbarungen kann der Arbeitnehmer nur mit Zustimmung des Betriebsrats verzichten (§ 77 IV S. 2 BetrVG). Betriebsvereinbarungen können, soweit nicht anders vereinbart, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 77 V BetrVG). In Fällen der zwingenden Mitbestimmung oder bei einem Spruch der Einigungsstelle gilt die Betriebsvereinbarung weiter, bis sie durch eine andere Regelung ersetzt wird. Die Nachwirkung ist derjenigen des § 4 V TVG für Tarifverträge vergleichbar.

Autor(en): Walter Bockshecker, Wolfgang Dobner, Dr. Bastian Güttler

 

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