Einigungsstelle
Außenstehende Instanz zur Entscheidung von Streitfragen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Angelegenheiten, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen. Kommt eine Einigung unmittelbar zwischen den Parteien nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG). Der Spruch der Einigungsstelle hat ersetzende Funktion und wirkt wie eine Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend. Die Einigungsstelle wird auf Antrag tätig. Handelt es sich um eine Frage der freiwilligen Mitbestimmung, müssen beide Seiten ein Tätigwerden beantragen. Die Einigungsstelle besteht aus der gleichen Anzahl von Beisitzern der Arbeitnehmer- wie der Arbeitgeberseite; hinzu kommt ein unparteiischer Vorsitzender. In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) kann die Einigungsstelle über die Verteilungsgrundsätze der Versorgungszusage entscheiden, nicht aber über den Dotierungsrahmen.
Autor(en): Sebastian B. Sattler