Willkommen im Gabler Versicherungslexikon



Versicherungslexikon

Qualitätsgeprüftes Wissen + vollständig Online + kostenfrei: Das ist das Gabler Versicherungslexikon auf versicherungsmagazin.de

Jetzt neu: Die 2. Auflage wurde komplett überarbeitet und um über 400 neue Begriffe ergänzt.

Tarifvertrag

1. Begriff: Vertragliche Vereinbarung der Tarifparteien über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Rechtliche Grundlagen sind die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 III GG, das Tarifvertragsrecht und das Richterrecht.

2. Merkmale: Tarifparteien sind auf der Arbeitnehmerseite immer die Gewerkschaften und auf der Arbeitgeberseite je nach Vertragstyp a) beim Verbandstarif der Arbeitgeberverband und
b) beim Haustarif oder Firmentarifverband das einzelne Unternehmen. Tarifverträge sind inhaltlich gegliedert in: a) Manteltarifverträge,
b) Gehaltstarifverträge,
c) Tarifverträge zur Entgeltumwandlung,
d) Tarifverträge zur Qualifizierung,
e) Altersteilzeitabkommen für den Innen- und Außendienst,
f) Rationalisierungsschutzabkommen,
g) Vermögensbildungstarifverträge.

3. Abgrenzung: Im Gegensatz zum Tarifvertrag werden Betriebsvereinbarungen zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat geschlossen. Dabei können nach dem Günstigkeitsprinzip nur Betriebsvereinbarungen geschlossen werden, die für die Arbeitnehmer eine Verbesserung gegenüber dem Tarifvertrag bedeuten.

Autor(en): Walter Bockshecker, Wolfgang Dobner, Dr. Bastian Güttler

 

260px 77px