Betriebsrat
1. Begriff: Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Demokratisch von den Arbeitnehmern gewähltes Organ, das die Arbeitnehmer bei Fragen der betrieblichen Ordnung und bei der Unternehmensmitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten vertritt.
2. Merkmale: Ein Betriebsrat kann gewählt werden, wenn in einem Unternehmen mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Als besondere Interessenvertretung bestehen neben dem Betriebsrat die Auszubildenden- und Jugendvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) räumt dem Betriebsrat im Wesentlichen zwei Beteiligungsrechte ein: a) Mitwirkungsrechte, wie Unterrichtung, Vorschlagswesen, Anhörung und Beratung, sowie
b) Mitbestimmungsrechte i.w.S., wie Widerspruch und Zustimmungsverweigerung, und Mitbestimmungsrechte i.e.S. (auch zwingende Mitbestimmungsrechte genannt). Siehe auch Betriebsvereinbarung.
Autor(en): Walter Bockshecker, Wolfgang Dobner, Dr. Bastian Güttler