Berücksichtigungszeiten
Zeiten für Kindererziehung oder Pflege, die sich in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zwar nicht rentenbegründend, aber rentensteigernd auswirken können. Als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zählen die ersten zehn Jahre nach der Geburt des Kindes. Zeiten der häuslichen und nicht erwerbsmäßigen Pflege, die zwischen dem 1.1.1992 und dem 31.3.1995 liegen, werden ebenfalls als Berücksichtigungszeiten anerkannt. Berücksichtigungszeiten können auf die Wartezeiten angerechnet und bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten geltend gemacht werden.
Autor(en): Prof. Dr. Jörg Althammer, Dr. Maximilian Sommer