Arbeitslosengeld I (ALG I)
1. Begriff: Leistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, die nach dem Versicherungsprinzip gestaltet ist und gewährt wird.
2. Rechtsgrundlage und Leistungsberechtigte: Gem. SGB III sind leistungsberechtigt: Personen, die a) arbeitslos sind,
b) sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, und
c) die Anwartschaftszeit erfüllt hat, d.h. i.d.R. zwölf Monate in der Arbeitslosenversicherung versichert war.
3. Leistungen: Im Prinzip soll das Arbeitslosengeld I die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitslosigkeit (Verlust des Einkommens) temporär absichern. Dies geschieht v.a. durch die Zahlung von Arbeitslosengeld I, aber auch durch Kurzarbeiter-, Schlechtwetter- oder Insolvenzgeld. Die Auszahlung von Arbeitslosengeld I orientiert sich in seiner Dauer an der Anzahl versicherter Monate und dem Lebensalter sowie in seiner Höhe am letzten pauschalierten Nettoentgelt des Versicherten. Das pauschalierte Nettoentgelt ist eine standardisierte Größe auf Basis des persönlichen beitragspflichtigen Bruttoentgelts, der durchschnittlichen Lohnsteuer (gemäß Lohnsteuertabelle) und der pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge. Der allgemeine Leistungssatz beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts. Ein erhöhter Leistungssatz von 67 % wird gewährt, wenn im Haushalt eigene Kinder leben.
Autor(en): Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen, Prof. Dr. Christian Hagist, Dr. Arne Leifels