Arbeitgeberanteil
1. Begriff: Teil des Beitrags zur Sozialversicherung pflichtversicherter Arbeitnehmer, den die Arbeitgeber tragen.
2. Höhe: Der Arbeitgeberbeitrag beträgt in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und zur Arbeitsförderung die Hälfte des auf das Arbeitsentgelt anfallenden Beitrags (§ 168 I Nr. 1 SGB VI; § 346 I SGB III). In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bemisst sich Arbeitgeberbeitrag mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, der die Beiträge an den Gesundheitsfonds speist (§ 249 I SGB V). Soweit Beiträge auf Kurzarbeitergeld zu entrichten sind, trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein. Die Finanzierung der Zusatzbeiträge (§ 242 SGB V) erfolgt allein durch die Versicherten, ohne Arbeitgeberanteil.
3. Steuerliche Wirkungen: Der Arbeitgeberanteil ist nicht Bestandteil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts des Beschäftigten; für den Arbeitgeber ist er steuerlich relevanter Aufwand.
4. Diskussionspunkte: Da die Lohnzusatzkosten insbesondere durch die steigenden Sozialversicherungsbeiträge kontinuierlich gestiegen sind, ist eine Begrenzung der Belastung der Arbeitgeber wiederholt gefordert worden. Im Konzept der Kopfpauschale würden die Arbeitgeber keinen Beitragsanteil zur Krankenversicherung mehr tragen. Seit 2011 ist der Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Krankenversicherung festgeschrieben.
5. Abgrenzungen: Vom Arbeitgeberanteil ist der Arbeitgeberzuschuss zu unterscheiden, den die Arbeitgeber bei freiwillig in der GKV oder in der privaten Krankenversicherung (PKV) versicherten Arbeitnehmern erhalten. Der Arbeitgeberzuschuss ist der Höhe nach durch den Betrag begrenzt, der als Arbeitgeberanteil bei einer Pflichtversicherung in der GKV zu tragen wäre.
Autor(en): Prof. Dr. Jürgen Wasem