In diesem Fall verreiste der Versicherungsnehmer (VN) im Januar und gab niemand den Auftrag, während seiner Abwesenheit nach dem versicherten Gebäude zu sehen.
Auf Grund eines Ausfalls der Zentralheizung kam es durch die kalten Temperaturen zu einem beträchtlichen Leitungswasserschaden, der in Folge des Frostes die Rohre platzen ließ.
Der Versicherer ist in diesem Falle von seiner Leistungspflicht befreit, da der VN durch die fehlende Kontrolle seines Gebäudes eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung begangen hat.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Klage des VN ab.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/50) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
Auf Grund eines Ausfalls der Zentralheizung kam es durch die kalten Temperaturen zu einem beträchtlichen Leitungswasserschaden, der in Folge des Frostes die Rohre platzen ließ.
Der Versicherer ist in diesem Falle von seiner Leistungspflicht befreit, da der VN durch die fehlende Kontrolle seines Gebäudes eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung begangen hat.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Klage des VN ab.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de