Ist in den Bedingungen vereinbart, dass der VR dem VN im Schadensfall den ortsüblichen Mietwert ersetzt, wenn der VN die Wohnung selbst bewohnt, so kann dies nicht auch auf eine Wohnung im Mehrfamilienhaus angewendet werden, die der VN einem Dritten (z.B. Verwandten oder Freunden) ohne Mietzahlung zur Verfügung stellt.
Das OLG Bremen stellte klar: Der VN bekommt für seine selbst genutzte Wohnung den fiktiven Mietwert, bei Fremdnutzung ist der tatsächliche Mietwert heranzuziehen. Fließt keine Miete, gibt es auch keine Leistung im Versicherungsfall.
Die Klage der VN-Seite auf Entschädigung des ortsüblichen Mietwerts wurde abgelehnt.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert