Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot allgemein gehalten und ungenau formuliert, ist diese Klausel unwirksam.
Im konkreten Fall klagte ein Versicherer auf Auskunft seines ehemaligen Vermittlers, welche Kunden er konkret kontaktiert und abgeworben hatte, um Schadensersatzforderungen beziffern zu können. Vereinbart war eine zweijährige Unterlassung "…der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen." Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Tragweite dieser Klausel nicht ersichtlich und ausreichend verständlich.
Der BGH erklärte diese Wettbewerbsverbots-Klausel für unwirksam.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert