Die Frage, was bei einer Insolvenz eines Maklerspools mit dessen Vermögenswerten geschieht, ist derzeit weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung eindeutig entschieden. Das Ergebnis vorweg: Es gibt keine gesetzliche Lösung, so dass stets im Einzelfall überlegt werden muss, wer im Falle einer Insolvenz Ansprüche gegen den einzelnen Makler oder gegen den Maklerpool durchsetzen kann. Daher bietet es sich an, systematisch an die Fragestellung heranzugehen.
Was ist ein Maklerpool? Der Maklerpool ist eine Institution, über die Versicherungsmakler abgeschlossene Versicherungsverträge bei den jeweiligen Versicherungen einreichen können. Dieser bündelt dabei gesetzliche administrative Leistungen und kann durch Verhandlungen mit den Versicherungsunternehmen höhere Provisionen erzielen. Dies kommt wiederum dem jeweiligen Makler zugute. Diese bekommen zum einen eine höhere Provision und zum anderen wird ihnen der Verwaltungsaufwand größtenteils abgenommen und eine Infrastruktur zur Verfügung gestellt, die die Arbeit des Maklers erheblich erleichtert, (OLG Düsseldorf 27. Mai 2016 Az. I-16 U 187/14).
Der Maklerpool als gesellschaftsrechtliches Konstrukt
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht wäre die Überlegung, den jeweiligen Makler als Arbeitgeber und damit als eigenständiges Rechtssubjekt zu betrachten vertretbar; es kommt natürlich auf die einzelnen Umstände an. Dies würde dazu führen, dass der Maklerpool als gesellschaftsrechtliches Konstrukt fungieren würde und in die Haftung genommen werden könnte für jegliche Ansprüche zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art. Da dies nicht gewollt ist, versucht man sich über vertragliche Grundlagen und Vereinbarungen dieser Haftung zu entziehen.
In der Literatur wird dies kritisiert, da es rechtlich unzulässig wäre, durch einzelne vertragliche Kontakte eine Haftung generell auszuschließen (vgl. § 9 Nr. 7 lit. a BGB). Würde dieser Ansicht gefolgt werden, käme man zu dem Schluss, dass der Maklerpool als ein eigenständiges gesellschaftsrechtliches Konstrukt in die Haftung zu nehmen wäre und eigenständig als Rechtssubjekt fungieren würde. Dies würde allerdings bedeuten, dass der Maklerpool im Falle einer Insolvenz sämtliche Vermögenswerte in die Insolvenzmasse legen müsste, so dass die einzelnen Vermittler kaum eine juristische Möglichkeit hätten, ihre Vermögenswerte wie Provisionen auszusondern. Oder allgemeiner gesagt: Das Geld wäre weg.
Der Maklerpool einheitlich betrachtet
Auf der anderen Seite könnte ebenso argumentiert werden, dass den Maklerpool eine gesonderte und einheitliche Betrachtung trifft. Dies wäre ähnlich einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vergleiche §§ 705ff. BGB) einzuordnen. Folgte man dieser Ansicht, so würde dies bedeuten, dass der Maklerpool die Vermögenswerte treuhänderisch für die jeweiligen Makler lediglich verwaltet und gesondert von seinem Vermögen aufbewahrt. Daraus würde jedenfalls zu folgern sein, dass im Falle einer Insolvenz das Vermögen der jeweiligen Vermittler zunächst der Masse entnommen und dem einzelnen Vermittler zugeschrieben würde. So wäre genau das Gegenteil zu der vorhergehenden Ansicht erreicht, dass der Maklerpool lediglich eine verwaltende Funktion erhält (vergleiche hierzu unter anderem OLG Stuttgart, Urteil vom 27. November 2014 - Az. 2 U 175/13). Im Ergebnis würde man die Regelungen der §§ 179 ff. AO analog anwenden.
Dieser Ansicht wäre vorrangig zu folgen. Dies entspricht zum einen dem Gerechtigkeitsgedanken, dass fremdes Vermögen nicht wegen einer verwaltenden Tätigkeit obsolet sein würde. Zum anderen wäre vertretbar, über § 4 Nr. 11 UStG von einem fehlenden Unternehmertum eines Maklerpools auszugehen, da dieser von der Umsatzsteuer befreit ist. Allerdings ist dies ein sehr schwaches Argument, da die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht nur indirekt etwas mit dem Begriff des Unternehmers nach § 2 Abs. 1 UStG hat, da dieser dort eigenständig geregelt ist. Hier handelt es sich lediglich um ein schwaches Indiz, welches gleichwohl in der Literatur vertreten wird.
Pool unterliegt nicht den Weisungen des Vermittlers
Auf der anderen Seite müsste der Pool den Weisungen des jeweiligen Vermittlers unterliegen, wenn dieser lediglich ein Dienstleister wäre. Dies dürfte in der Praxis nicht funktionieren. Weiterhin: Wendet man sich schon dem Steuerrecht als Argument zu, dann sollte nicht unerwähnt sein, dass die Bestände der Bilanz des jeweiligen Maklerpools grundsätzlich hinzuzurechnen sind, es sei denn, sie gehören nicht dem Pool selbst. Dies spricht also dafür, dass die Bestände dem Maklerpool zuzuordnen sind. Vereinbarungen jeglicher Art, um eine Haftung in der Insolvenz zu vermeiden wären hingegen zulässig.
Teilweise wird auch argumentiert, die Bildung eines Maklerpools sei nur dazu da, um Vermögen in der Insolvenz abzusichern. Dann würde es sich um eine Benachteiligung von Gläubigern handeln, die über § 133 I Insolvenzordnung unzulässig wäre. Voraussetzung dafür ist jedoch Vorsatz bei den handelnden Personen, was bei der Bildung eines Maklerpools aus diesseitiger Sicht kaum zu vertreten wäre.
Rechtslage ist unbefriedigend
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die derzeitige Rechtslage unbefriedigend ist. Eine exakte gesetzliche Lösung existiert nicht. Es kommt also im Einzelfall auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Pool, Makler und Versicherungsnehmer an. Diese sind im Einzelfall auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Bislang in der Praxis eher quantitativ irrelevant, dürfte dieses Problem sich in der Zukunft unter den jetzigen wirtschaftlichen Vorzeichen fortentwickeln, so dass eine gerichtliche Auseinandersetzung unabdingbar scheint.
Thomas Schmallowsky ist als Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Sozialrecht, als zugelassener Rentenberater sowie als ordentlicher Professor für Wirtschaftsrecht und Steuerrecht an der NBS in Hamburg tätig.
Autor(en): Thomas Schmallowsky