Der Versicherungsnehmer hatte das Ventil des Wasserzulaufs an seiner Heizung für etwa 20 bis 30 Minuten offengelassen, da er durch ein Klingeln an der Haustür abgelenkt wurde.
Der Versicherer warf dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vor und quotelte die Leistung auf 50 Prozent. Gegen diese Entscheidung klagte der Versicherungsnehmer.
Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Gießen kann hier eindeutig von einem grob fahrlässigen Verhalten des Versicherungsnehmers ausgegangen werden. Entsprechend wurde die Leistungskürzung um 50 Prozent anerkannt.
Die Klage des Versicherungsnehmers blieb vor dem LG erfolglos.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert