Ist in den Bedingungen einer Wassersportfahrzeug-Kaskoversicherung ein grundsätzlicher Leistungsausschluss für grob fahrlässig herbeigeführte Schäden des Versicherungsnehmers oder anderer versicherter Personen vorgesehen, ist diese vertragliche Regelung unwirksam.
Vertragliche Regelungen dürfen nicht dem geltenden VVG widersprechen, welches bei grober Fahrlässigkeit eindeutig die Quotierungsmöglichkeit vorsieht.
Der Versicherungsnehmer hatte vor dem Oberlandesgericht Köln Erfolg, der Versicherer musste in die Leistungspflicht eintreten.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/16) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
Vertragliche Regelungen dürfen nicht dem geltenden VVG widersprechen, welches bei grober Fahrlässigkeit eindeutig die Quotierungsmöglichkeit vorsieht.
Der Versicherungsnehmer hatte vor dem Oberlandesgericht Köln Erfolg, der Versicherer musste in die Leistungspflicht eintreten.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de